310.120
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Bewilligungs- und Meldepflichten - Bewilligung zur eingeschränkten Berufsausübung
§ 8 Bewilligungsverordnung
1. Auf Antrag wird bei Aufgabe der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung die Bewilligung auf die Betreuung und Behandlung von Angehörigen und nahen Bekannten eingeschränkt.
2. ...