310.120
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Bewilligungs- und Meldepflichten - Bewilligungspflicht
§ 7 Bewilligungsverordnung
1. Die Ausübung der in § 30 Abs. 1 GesG genannten Berufe und Tätigkeiten sowie die Führung eines Betriebs gemäss § 36 Abs. 1 GesG ist bewilligungspflichtig, sofern nichts anderes bestimmt ist.
2. Fachpersonen und Betriebe in den Gebieten Augenoptik und nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin am Menschen unterstehen einer Meldepflicht, sofern sie keine bewilligungspflichtigen Dienstleistungen anbieten (vgl. §§ 41 und 42 oder 49 und 50).
3. Fachpersonen und Betriebe in den Gebieten Zahntechnik und nicht tierärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin am Tier sind von der Bewilligungs- und Meldepflicht befreit.