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310.120 CH-BS

§ 52 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Zertifikat und Fähigkeitsnachweise

Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten
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§ 52 Bewilligungsverordnung · Zertifikat und Fähigkeitsnachweise

1. Als Zertifikat im Sinne von § 11 Abs. 1 Bst. a gilt der eidgenössisch oder interkantonal anerkannte in- oder ausländische Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung für die in § 49 genannten Fachrichtungen.

1bis Die Medizinischen Dienste entscheiden im Einzelfall, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller über ein genügendes Zertifikat und über genügende Fähigkeitsnachweise im Sinne von Abs. 1 verfügt.

2. ...

3. ...

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