310.120
CH-BS
§ 52 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Zertifikat und Fähigkeitsnachweise
Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten
§ 52 Bewilligungsverordnung · Zertifikat und Fähigkeitsnachweise
1. Als Zertifikat im Sinne von § 11 Abs. 1 Bst. a gilt der eidgenössisch oder interkantonal anerkannte in- oder ausländische Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung für die in § 49 genannten Fachrichtungen.
1bis Die Medizinischen Dienste entscheiden im Einzelfall, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller über ein genügendes Zertifikat und über genügende Fähigkeitsnachweise im Sinne von Abs. 1 verfügt.
2. ...
3. ...
4. ...