Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 49 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Bewilligungspflichtige Berufe und Tätigkeiten

Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Bewilligungsverordnung · Bewilligungspflichtige Berufe und Tätigkeiten

1. Der Bewilligungspflicht unterliegen folgende Berufe und Tätigkeiten

a) * ...

b) Homöopathie;

c) Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur;

d) Heilpraktik (Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie);

e) Ayurveda.

← § 48 Bewilligungsverordnung Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) § 50 Bewilligungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →