Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 48 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Führen eines medizinischen Laboratoriums
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§ 48 Bewilligungsverordnung

1. Zum Führen eines medizinischen Laboratoriums ist berechtigt, wer sich über eine in Art. 54 Abs. 3 KVV und dessen Ausführungsbestimmungen definierte Aus- und Weiterbildung ausweisen kann.

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