310.120
CH-BS
§ 48 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Führen eines medizinischen Laboratoriums
§ 48 Bewilligungsverordnung
1. Zum Führen eines medizinischen Laboratoriums ist berechtigt, wer sich über eine in Art. 54 Abs. 3 KVV und dessen Ausführungsbestimmungen definierte Aus- und Weiterbildung ausweisen kann.