Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 47 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Psychotherapie
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§ 47 Bewilligungsverordnung

1. Die fachlichen und persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Berufspflichten richten sich nach Bundesrecht.

2. Die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Berufe und Tätigkeiten im Gebiet der Psychotherapie, soweit sie dem PsyG nicht widersprechen.

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