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310.120 CH-BS

§ 46 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Supervision

Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Medizinische Massage
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§ 46 Bewilligungsverordnung · Supervision

1. Anstelle einer praktischen Tätigkeit unter fachlicher Anleitung und Aufsicht gemäss § 35 Abs. 2 Bst. b kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er die medizinische Massage in eigener fachlicher Verantwortung während zwei Jahren in fachlicher Begleitung einer Fachperson ausgeübt hat, welche die Bewilligungsvoraussetzungen zur Berufsausübung in der medizinischen Massage, Chiropraktik oder Physiotherapie erfüllt und mindestens fünf Jahre im entsprechenden Gebiet tätig war.

2. Während der Supervision hat mindestens alle 15 Tage ein Beratungsgespräch stattzufinden.

3. Über das Beratungsgespräch ist ein Protokoll zu führen; Patientendaten sind zu anonymisieren.

4. Die Protokolle sind vierteljährlich der zuständigen Behörde einzureichen.

5. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält für die Zeit der Supervision eine provisorische und befristete Bewilligung zur Berufsausübung.

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