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310.120 CH-BS

§ 45 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Praktische Tätigkeit

Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Medizinische Massage
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§ 45 Bewilligungsverordnung · Praktische Tätigkeit

1. Die praktische Tätigkeit gemäss § 35 Abs. 2 Bst. b kann auch unter der fachlichen Aufsicht und Anleitung einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors oder einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten erfolgen, die oder der die Bewilligungsvoraussetzung zur Berufsausübung erfüllt.

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