310.120
CH-BS
§ 45 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Praktische Tätigkeit
Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Medizinische Massage
§ 45 Bewilligungsverordnung · Praktische Tätigkeit
1. Die praktische Tätigkeit gemäss § 35 Abs. 2 Bst. b kann auch unter der fachlichen Aufsicht und Anleitung einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors oder einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten erfolgen, die oder der die Bewilligungsvoraussetzung zur Berufsausübung erfüllt.