310.120
CH-BS
§ 44 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Logopädie
§ 44 Bewilligungsverordnung
1. Die Logopädin oder der Logopäde beherrscht einen deutschschweizerischen Dialekt.
2. Wird die Logopädie in einer anderen Sprache als Deutsch ausgeübt, hat die Logopädin oder der Logopäde diese Sprache zu beherrschen.