310.120
CH-BS
§ 43 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Drogerie
§ 43 Bewilligungsverordnung
1. Die zur Bewilligungserteilung erforderliche Inspektion der Drogerieräumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen beachtet die Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung.