Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 43 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Drogerie
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§ 43 Bewilligungsverordnung

1. Die zur Bewilligungserteilung erforderliche Inspektion der Drogerieräumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen beachtet die Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung.

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