Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 41 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Bewilligungspflichtige Tätigkeit

Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Augenoptik
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§ 41 Bewilligungsverordnung · Bewilligungspflichtige Tätigkeit

1. Die bewilligungspflichtige Berufsausübung und Tätigkeit im Gebiet der Optometrie richtet sich nach GesBG.

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