310.120
CH-BS
§ 41 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Bewilligungspflichtige Tätigkeit
Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Augenoptik
§ 41 Bewilligungsverordnung · Bewilligungspflichtige Tätigkeit
1. Die bewilligungspflichtige Berufsausübung und Tätigkeit im Gebiet der Optometrie richtet sich nach GesBG.