Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 40 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Apotheke

Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG
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§ 40 Bewilligungsverordnung · Apotheke

1. Die zur Bewilligungserteilung erforderliche Inspektion der Apothekenräumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen beachtet die Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung.

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