310.120
CH-BS
§ 40 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Apotheke
Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG
§ 40 Bewilligungsverordnung · Apotheke
1. Die zur Bewilligungserteilung erforderliche Inspektion der Apothekenräumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen beachtet die Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung.