§ 4 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Medizinische Dienste
§ 4 Bewilligungsverordnung · Medizinische Dienste
1. Die Medizinischen Dienste erteilen die Bewilligung zur Berufsausübung für
a) * Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Apothekerinnen und Apotheker;
b) * Psychologieberufe gemäss PsyG;
bbis) * Gesundheitsberufe gemäss GesBG, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist;
bter) * Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Logopädie, medizinische Massage, Podologie, Zahntechnik, Zahnprothetik sowie des Rettungswesens;
c) das Führen eines medizinischen Laboratoriums;
d) nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten;
e) das Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen für die in den Bst. a bis d genannten Gebiete vom Kanton Basel-Stadt aus.
2. Die Medizinischen Dienste erteilen die Betriebsbewilligung an
a) ambulante Einrichtungen, deren Bewilligungen nicht durch eine andere Behörde erteilt werden;
b) Einrichtungen, welche Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte beschäftigen;
c) Geburtshäuser;
d) Organisationen, die in den in Abs. 1 Bst. a bis d genannten Fachgebieten vom Kanton Basel-Stadt aus medizinische Ferndienstleistungen anbieten;
e) Apotheken;
f) Drogerien;
g) Augenoptikerbetriebe;
h) medizinische Laboratorien;
i) Rettungsdienste.
j) * ambulante Einrichtungen der Zahnmedizin.