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310.120 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Medizinische Dienste

Zuständigkeiten - Bewilligungsbehörden
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§ 4 Bewilligungsverordnung · Medizinische Dienste

1. Die Medizinischen Dienste erteilen die Bewilligung zur Berufsausübung für

a) * Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Apothekerinnen und Apotheker;

b) * Psychologieberufe gemäss PsyG;

bbis) * Gesundheitsberufe gemäss GesBG, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist;

bter) * Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Logopädie, medizinische Massage, Podologie, Zahntechnik, Zahnprothetik sowie des Rettungswesens;

c) das Führen eines medizinischen Laboratoriums;

d) nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten;

e) das Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen für die in den Bst. a bis d genannten Gebiete vom Kanton Basel-Stadt aus.

2. Die Medizinischen Dienste erteilen die Betriebsbewilligung an

a) ambulante Einrichtungen, deren Bewilligungen nicht durch eine andere Behörde erteilt werden;

b) Einrichtungen, welche Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte beschäftigen;

c) Geburtshäuser;

d) Organisationen, die in den in Abs. 1 Bst. a bis d genannten Fachgebieten vom Kanton Basel-Stadt aus medizinische Ferndienstleistungen anbieten;

e) Apotheken;

f) Drogerien;

g) Augenoptikerbetriebe;

h) medizinische Laboratorien;

i) Rettungsdienste.

j) * ambulante Einrichtungen der Zahnmedizin.

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