310.120
CH-BS
§ 39 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Bewilligungsvoraussetzungen
Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten - Universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG
§ 39 Bewilligungsverordnung · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die fachlichen und persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Berufspflichten richten sich nach Bundesrecht.
2. Die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die universitären Medizinalberufe, soweit sie dem MedBG nicht widersprechen.