Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 38 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Bestimmungen zu den Betrieben - Spitäler und Pflegeheime
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Bewilligungsverordnung

1. Die zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung ist gewährleistet, wenn der Heilmittelbedarf des Spital- oder Pflegeheimbetriebs gedeckt ist und die massgeblichen Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung erfüllt werden.

2. Die fachliche Verantwortung für die pharmazeutische Versorgung trägt eine Apothekerin oder ein Apotheker, die oder der die Voraussetzungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erfüllt.

3. Die Bewilligungsbehörde zieht zur Beurteilung der pharmazeutischen Versorgung die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker bei.

← § 37 Bewilligungsverordnung Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) § 39 Bewilligungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →