310.120
CH-BS
§ 38 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Bestimmungen zu den Betrieben - Spitäler und Pflegeheime
§ 38 Bewilligungsverordnung
1. Die zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung ist gewährleistet, wenn der Heilmittelbedarf des Spital- oder Pflegeheimbetriebs gedeckt ist und die massgeblichen Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung erfüllt werden.
2. Die fachliche Verantwortung für die pharmazeutische Versorgung trägt eine Apothekerin oder ein Apotheker, die oder der die Voraussetzungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erfüllt.
3. Die Bewilligungsbehörde zieht zur Beurteilung der pharmazeutischen Versorgung die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker bei.