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310.120 CH-BS

§ 36 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Bestimmungen zu den Betrieben - Medizinische oder fachliche Leitung
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§ 36 Bewilligungsverordnung

1. Die fachliche Organisation und Aufsicht eines Betriebs wird durch die medizinische oder fachliche Leitung gewährleistet.

2. Die medizinische oder fachliche Leitung besteht aus einer oder mehreren Fachpersonen, welche die Voraussetzungen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss § 30 Abs. 1 GesG erfüllen.

3. Die medizinische oder fachliche Leitung deckt alle innerhalb des Betriebs angebotenen bewilligungspflichtigen Fachdienstleistungen ab.

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