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310.120 CH-BS

§ 35 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung und an die praktische Tätigkeit - Nachweis der praktischen Weiterbildung und Tätigkeit
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§ 35 Bewilligungsverordnung

1. Die Anforderungen an die praktische Weiterbildung und Tätigkeit der in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 genannten Berufe und Tätigkeiten gelten sinngemäss.

2. Eine praktische Tätigkeit unter fachlicher Anleitung und Aufsicht ist bei folgenden Berufen und Tätigkeiten nachzuweisen

a) zwei Jahre in der Dentalhygiene;

b) ein Jahr in der medizinischen Massage;

c) 200 Stunden in der bewilligungspflichtigen nicht ärztlichen Alternativ- und Komplementärmedizin.

3. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, hat die fachliche Anleitung und Aufsicht durch eine Fachperson zu erfolgen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 32 GesG für die entsprechende Tätigkeit erfüllt.

4. Fachpersonen, welche ein Zertifikat gemäss § 34 Abs. 2 oder 3 besitzen, können verpflichtet werden, eine praktische Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 auszuüben, bevor ihnen die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder die Mitgliedschaft in der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs gestattet wird.

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