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310.120 CH-BS

§ 34 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung und an die praktische Tätigkeit - Zertifikate der absolvierten Aus- und Weiterbildungen
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§ 34 Bewilligungsverordnung

1. Als Zertifikate der absolvierten Aus- und Weiterbildungen gemäss § 11 Abs. 1 Bst. a gilt der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Aus- oder Weiterbildung an einer

a) * Hochschule für universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG oder für das Führen eines medizinischen Laboratoriums (Master oder entsprechender altrechtlicher Titel);

b) Hochschule oder Fachhochschule für Psychologieberufe gemäss Art. 2ff. PsyG;

bbis) * Hochschule, Fachhochschule oder höhere Fachschule für Gesundheitsberufe gemäss Art. 2 GesBG;

c) * Fachhochschule für Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Ergotherapie oder Logopädie (Bachelor oder entsprechender altrechtlicher Titel);

d) Ausbildungsstätte für höhere Berufsbildung für Berufe und Tätigkeiten im Gebiet Medizinische Massage (eidgenössischer Fachausweis);

e) * höheren Fachschule für Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Podologie oder des Rettungswesens (Diplom HF);

f) vom Gesundheitsdepartement anerkannten Ausbildungsstätte für Berufe und Tätigkeiten im Gebiet Zahnprothetik (Diplom).

2. Ist das Zertifikat nach altrechtlichen Standards erlangt worden oder handelt es sich um ein ausländisches Zertifikat, ist es dem entsprechenden Zertifikat in Abs. 1 gleichgestellt, wenn es von der zuständigen eidgenössischen oder interkantonalen Behörde oder Institution als gleichwertig anerkannt wurde.

3. Besteht für ein Zertifikat, welches nach altrechtlichen Standards erlangt wurde, keine Möglichkeit der formellen Anerkennung auf eidgenössischer oder interkantonaler Ebene, so kann das Gesundheitsdepartement weitere Ausweise als gleichwertig bezeichnen.

4. Für Zertifikate bezüglich Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten der nicht ärztlichen Alternativ- und Komplementärmedizin gilt die Bestimmung des § 52.

5. Wer beantragt, medizinische Ferndienstleistungen vom Kanton Basel-Stadt aus zu erbringen, hat ein Zertifikat gemäss den Abs. 1 bis 4 in dem Gebiet nachzuweisen, in welchem die medizinische Ferndienstleistung erbracht werden soll.

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