310.120
CH-BS
§ 33 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Praktikum im Gebiet der universitären Medizinalberufe
Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit - Praktikum
§ 33 Bewilligungsverordnung · Praktikum im Gebiet der universitären Medizinalberufe
1. Die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten im Gebiet der universitären Medizinalberufe ausserhalb von Spitälern ist meldepflichtig. Die Praktikantin oder der Praktikant verfügt über einen Bachelorabschluss an einer Ausbildungsstätte nach § 34 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3.
2. ...