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310.120 CH-BS

§ 32 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Allgemeines

Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit - Praktikum
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§ 32 Bewilligungsverordnung · Allgemeines

1. Die Praktikantin oder der Praktikant befindet sich in Ausbildung an einer Ausbildungsstätte gemäss § 34 Abs. 1 bis 3.

2. Die aufgetragenen fachlichen Tätigkeiten sind dem jeweiligen Ausbildungsstand anzupassen.

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