310.120
CH-BS
§ 32 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Allgemeines
Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit - Praktikum
§ 32 Bewilligungsverordnung · Allgemeines
1. Die Praktikantin oder der Praktikant befindet sich in Ausbildung an einer Ausbildungsstätte gemäss § 34 Abs. 1 bis 3.
2. Die aufgetragenen fachlichen Tätigkeiten sind dem jeweiligen Ausbildungsstand anzupassen.