310.120
CH-BS
§ 31 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Assistenz in den Gebieten der universitären Medizinalberufe
Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit - Assistenz
§ 31 Bewilligungsverordnung · Assistenz in den Gebieten der universitären Medizinalberufe
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3. Die Assistentin oder der Assistent ist gemäss § 35 Abs. 3 zu beaufsichtigen; pro Fachperson mit Vollzeitpensum kann die Assistenz im Umfang von maximal 200 Stellenprozenten ausgeübt werden; diese dürfen auf maximal vier Assistentinnen oder Assistenten aufgeteilt werden.
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5. Die Assistenztätigkeit in Spitälern ist von der Meldepflicht befreit.