310.120
CH-BS
§ 30 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Allgemeines
Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit - Assistenz
§ 30 Bewilligungsverordnung · Allgemeines
1. Die Assistentin oder der Assistent verfügt über ein Zertifikat gemäss § 34.
2. Das Assistenzverhältnis ist der zuständigen Behörde unter Beilage der Urkunden gemäss §§ 11 Abs. 1 und 13 zu melden.
3. Die Assistentin oder der Assistent ist nicht zur Stellvertretung berechtigt.
4. Zur Überbrückung von ausserordentlichen Vorfällen, insbesondere bei Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers kann der Assistentin oder dem Assistent die vorübergehende Weiterführung der Praxis bewilligt werden. Die zuständige Behörde ordnet im Einzelfall die nötigen Auflagen und Einschränkungen an.