310.120
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Zuständigkeiten - Gesundheitspolizeiliche Massnahmen
§ 3 Bewilligungsverordnung
1. Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind berechtigt, gesundheitspolizeiliche Massnahmen zu ergreifen oder zu verfügen.