Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Zuständigkeiten - Gesundheitspolizeiliche Massnahmen
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§ 3 Bewilligungsverordnung

1. Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind berechtigt, gesundheitspolizeiliche Massnahmen zu ergreifen oder zu verfügen.

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