§ 29a Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Eingeschränkte Stellvertretung in Apotheken
§ 29a Bewilligungsverordnung · Eingeschränkte Stellvertretung in Apotheken
1. Für die Stellvertretung in Apotheken kann auf die Anforderung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels verzichtet werden, sofern folgende Nachweise alternativ erbracht werden
a) Nachweis der Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke von mindestens sechs Monaten in einem Pensum von 100 Stellenprozenten;
b) Nachweis der Tätigkeit in der Apotheke, für welche die Bewilligung erteilt wird, von mindestens drei Monaten in einem Pensum von 100 Stellenprozenten.
2. Die Bewilligung berechtigt zu Vertretungen während maximal zwanzig Stunden pro Woche sowie während maximal sechs Wochen pro Jahr.
3. Pro Apotheke wird in der Regel eine Vertretung bewilligt.
4. Während der Vertretung muss die fachliche Rücksprache mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 30 GesG gewährleistet sein.
5. Die Bewilligung wird für drei Jahre befristet erteilt. Sie kann verlängert werden.