§ 29 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Stellvertretung in den Gebieten der universitären Medizinalberufe, Psychotherapie und Drogerie
§ 29 Bewilligungsverordnung · Stellvertretung in den Gebieten der universitären Medizinalberufe, Psychotherapie und Drogerie
1. Die Stellvertretung in den Tätigkeitsgebieten der universitären Medizinalberufe und Psychotherapie sowie in den Berufen und Tätigkeiten im Gebiet der Drogerie ist mit Ausnahme von Abs. 2, 3 und 5 bewilligungspflichtig.
2. Verfügt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Abs. 1 bereits über eine Bewilligung zur Berufsausübung des Kantons Basel-Stadt, so genügt eine Meldung an die zuständige Behörde.
3. Verfügt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Abs. 1 bereits über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eines andern Kantons, so genügt eine Meldung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MedBG oder Art. 23 Abs. 2 PsyG auch für die Stellvertretung, welche den Zeitrahmen von 90 Tagen überschreitet (vgl. § 9).
4. Die Bewilligung wird unbefristet erteilt.
5. Die Stellvertretungstätigkeit in Spitälern ist von der Bewilligungs- und Meldepflicht befreit.