310.120
CH-BS
§ 28 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Allgemeines
Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit - Stellvertretung
§ 28 Bewilligungsverordnung · Allgemeines
1. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfüllen die gleichen Voraussetzungen wie die zu vertretende Fachperson; das Stellvertretungsverhältnis ist der zuständigen Behörde unter Beilage der Urkunden gemäss §§ 11 Abs. 1 und 13 zu melden, sofern § 29 nichts anderes bestimmt.
2. ...