Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 28 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Allgemeines

Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit - Stellvertretung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Bewilligungsverordnung · Allgemeines

1. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfüllen die gleichen Voraussetzungen wie die zu vertretende Fachperson; das Stellvertretungsverhältnis ist der zuständigen Behörde unter Beilage der Urkunden gemäss §§ 11 Abs. 1 und 13 zu melden, sofern § 29 nichts anderes bestimmt.

2. ...

← § 27 Bewilligungsverordnung Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) § 29 Bewilligungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →