Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 27 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit - Allgemeines
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§ 27 Bewilligungsverordnung

1. Bewilligungspflichtige Fachpersonen gemäss § 30 Abs. 1 GesG sowie Betriebe sind berechtigt, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Assistentinnen oder Assistenten, Praktikantinnen oder Praktikanten sowie unter fachlicher Aufsicht tätige Fachpersonen anzustellen.

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