310.120
CH-BS
§ 27 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit - Allgemeines
§ 27 Bewilligungsverordnung
1. Bewilligungspflichtige Fachpersonen gemäss § 30 Abs. 1 GesG sowie Betriebe sind berechtigt, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Assistentinnen oder Assistenten, Praktikantinnen oder Praktikanten sowie unter fachlicher Aufsicht tätige Fachpersonen anzustellen.