Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 25 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Pflichten der Fachpersonen und Betriebe - Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen
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§ 25 Bewilligungsverordnung

1. Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen einer zweckentsprechenden Gesundheitsversorgung zu genügen.

2. Das Gesundheitsdepartement kann entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen.

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