310.120
CH-BS
§ 25 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Pflichten der Fachpersonen und Betriebe - Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen
§ 25 Bewilligungsverordnung
1. Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen einer zweckentsprechenden Gesundheitsversorgung zu genügen.
2. Das Gesundheitsdepartement kann entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen.