Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 24 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Pflichten der Fachpersonen und Betriebe - Beizug anderer Fachpersonen
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§ 24 Bewilligungsverordnung

1. Bei Verdacht auf Krankheiten, Verletzungen oder Komplikationen, deren Behandlungen nicht durch die absolvierte Ausbildung gedeckt sind, ist eine dafür befähigte Fachperson beizuziehen.

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