310.120
CH-BS
§ 24 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Pflichten der Fachpersonen und Betriebe - Beizug anderer Fachpersonen
§ 24 Bewilligungsverordnung
1. Bei Verdacht auf Krankheiten, Verletzungen oder Komplikationen, deren Behandlungen nicht durch die absolvierte Ausbildung gedeckt sind, ist eine dafür befähigte Fachperson beizuziehen.