Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 23 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Pflichten der Fachpersonen und Betriebe - Berufsausübung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Bewilligungsverordnung

1. Art und Umfang der Berufs- oder Tätigkeitsausübung richten sich nach der Bewilligung sowie nach der erforderlichen und erworbenen Aus- und Weiterbildung.

2. Der Beruf oder die Tätigkeit ist sorgfältig, gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln des jeweiligen Berufszweiges sowie unter Beachtung der regelmässigen Fortbildung auszuüben.

3. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben; Ausnahmen regeln die Abs. 4 und 5 sowie die §§ 27ff.

4. Fachliche Tätigkeiten dürfen an Fachpersonen delegiert werden, welche dafür hinreichend ausgebildet sind.

5. Die Delegation von fachlichen Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken ist unter Aufsicht erlaubt, sofern die medizinische Sicherheit der Patientin oder des Patienten nicht gefährdet wird.

6. Für Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs gelten die Abs. 1 bis 5 sinngemäss.

← § 22 Bewilligungsverordnung Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) § 24 Bewilligungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →