310.120
CH-BS
§ 22 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Pflichten der Fachpersonen und Betriebe - Anwesenheitspflicht
§ 22 Bewilligungsverordnung
1. Während den Öffnungszeiten der Praxis oder des Betriebs ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder mindestens ein Mitglied der medizinischen oder fachlichen Leitung des Betriebs oder eine Stellvertretung gemäss §§ 28 ff. in der Regel anwesend.