310.120
CH-BS
§ 21 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Änderung der Verhältnisse und Überprüfung - Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Berufspflichten
§ 21 Bewilligungsverordnung
1. Die zuständige Behörde überprüft regelmässig, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben sind und die Berufspflichten eingehalten werden.
2. Sie ist befugt, angekündigt oder unangekündigt Kontrollen und Inspektionen in den Praxis- und Betriebsräumlichkeiten durchzuführen.
3. Sie kann Auskünfte verlangen.
4. Sie ist befugt, Einsicht in Patientendokumentationen, Geschäftsakten und Praxisunterlagen zu nehmen.
5. Bei Bedarf, insbesondere bei der Einsichtnahme von Unterlagen nach Abs. 4 sowie bei der Beschlagnahme von Akten und Unterlagen, sind die zuständigen gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger oder die Organe der Kantonspolizei beizuziehen.