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310.120 CH-BS

§ 20 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Änderung der Verhältnisse und Überprüfung - Änderung der Verhältnisse
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§ 20 Bewilligungsverordnung

1. Anstehende Änderungen der Verhältnisse sind unter Beilage der erforderlichen Urkunden zwei Monate im Voraus zu melden; nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden.

2. Veränderte Verhältnisse sind insbesondere

a) Umbau der Praxis- oder Betriebsräumlichkeiten;

b) Wechsel in der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs;

c) * Eröffnung, Übernahme oder Adresswechsel einer Praxis oder eines Betriebs.

3. Wesentlich ändernde Verhältnisse erfordern die Ausstellung einer neuen Bewilligung; als wesentlich geändert gelten Verhältnisse insbesondere wenn

a) die Rechtsform der betriebsführenden Organisation ändert;

b) die Zielsetzungen des Betriebs geändert werden;

c) ein Wechsel bei den Räumlichkeiten von Spitälern, Pflegeheimen, Apotheken oder Drogerien vorgenommen wird.

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