§ 20 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
§ 20 Bewilligungsverordnung
1. Anstehende Änderungen der Verhältnisse sind unter Beilage der erforderlichen Urkunden zwei Monate im Voraus zu melden; nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden.
2. Veränderte Verhältnisse sind insbesondere
a) Umbau der Praxis- oder Betriebsräumlichkeiten;
b) Wechsel in der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs;
c) * Eröffnung, Übernahme oder Adresswechsel einer Praxis oder eines Betriebs.
3. Wesentlich ändernde Verhältnisse erfordern die Ausstellung einer neuen Bewilligung; als wesentlich geändert gelten Verhältnisse insbesondere wenn
a) die Rechtsform der betriebsführenden Organisation ändert;
b) die Zielsetzungen des Betriebs geändert werden;
c) ein Wechsel bei den Räumlichkeiten von Spitälern, Pflegeheimen, Apotheken oder Drogerien vorgenommen wird.