Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Zuständigkeiten - Aufsicht und Vollzug
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§ 2 Bewilligungsverordnung

1. Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über die Fachpersonen und Betriebe sowie für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.

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