310.120
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Zuständigkeiten - Aufsicht und Vollzug
§ 2 Bewilligungsverordnung
1. Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über die Fachpersonen und Betriebe sowie für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.