Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 19 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Bewilligungsverfahren - Gebühren und Kosten
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§ 19 Bewilligungsverordnung

1. Die Erteilung einer Bewilligung, die Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung und die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen sind gebührenpflichtig.

2. Kosten für Inspektionen und Kontrollen tragen die betroffenen Fachpersonen oder Betriebe.

3. Die Gebühren werden in einer separaten Verordnung geregelt.

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