310.120
CH-BS
§ 18 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Bewilligungsverfahren - Erlöschen und Entzug der Bewilligung
§ 18 Bewilligungsverordnung
1. Die Bewilligung erlischt aus den in § 33 Abs. 2 GesG oder § 45 Abs. 2 GesG genannten Gründen.
2. Die Bewilligung wird entzogen, wenn ein in § 34 Abs. 1 GesG oder § 46 Abs. 1 GesG genannter Entzugsgrund vorliegt.