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310.120 CH-BS

§ 18 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Bewilligungsverfahren - Erlöschen und Entzug der Bewilligung
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§ 18 Bewilligungsverordnung

1. Die Bewilligung erlischt aus den in § 33 Abs. 2 GesG oder § 45 Abs. 2 GesG genannten Gründen.

2. Die Bewilligung wird entzogen, wenn ein in § 34 Abs. 1 GesG oder § 46 Abs. 1 GesG genannter Entzugsgrund vorliegt.

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