Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 17 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Bewilligungsverfahren - Einfaches, rasches und kostenloses Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Bewilligungsverordnung

1. Gesuche für eine Bewilligung zur Berufsausübung oder für eine Betriebsbewilligung von Personen oder Organisationen, die bereits im Besitz einer entsprechenden Bewilligung eines anderen Kantons sind, werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren behandelt.

← § 16 Bewilligungsverordnung Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) § 18 Bewilligungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →