310.120
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Bewilligungsverfahren - Einfaches, rasches und kostenloses Verfahren
§ 17 Bewilligungsverordnung
1. Gesuche für eine Bewilligung zur Berufsausübung oder für eine Betriebsbewilligung von Personen oder Organisationen, die bereits im Besitz einer entsprechenden Bewilligung eines anderen Kantons sind, werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren behandelt.