310.120
CH-BS
§ 16 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Publikation
Bewilligungsverfahren - Bewilligungserteilung und Publikation
§ 16 Bewilligungsverordnung · Publikation
1. Die Publikation der Bewilligung erfolgt im Kantonsblatt.
2. Die Bewilligung kann in einem öffentlichen Register eingesehen werden.
3. Registereintragungen werden von den Bewilligungsbehörden veranlasst.