Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 16 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Publikation

Bewilligungsverfahren - Bewilligungserteilung und Publikation
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§ 16 Bewilligungsverordnung · Publikation

1. Die Publikation der Bewilligung erfolgt im Kantonsblatt.

2. Die Bewilligung kann in einem öffentlichen Register eingesehen werden.

3. Registereintragungen werden von den Bewilligungsbehörden veranlasst.

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