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§ 13 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Weitere Urkunden

Bewilligungsverfahren - Urkunden und Angaben
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§ 13 Bewilligungsverordnung · Weitere Urkunden

1. Die zuständige Behörde kann bei Bedarf Urkunden einfordern, die den Nachweis einer Bewilligungsvoraussetzung gemäss den §§ 32 oder 36 Abs. 2 GesG sowie gemäss MedBG, PsyG oder GesBG erbringen können, insbesondere

a) * Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache;

b) Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht;

c) * Urkunden im Sinne von § 11 Abs. 1, welche die Fähigkeit zur Berufsausübung von unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen nachweisen.

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