310.120
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) - Weitere Urkunden
Bewilligungsverfahren - Urkunden und Angaben
§ 13 Bewilligungsverordnung · Weitere Urkunden
1. Die zuständige Behörde kann bei Bedarf Urkunden einfordern, die den Nachweis einer Bewilligungsvoraussetzung gemäss den §§ 32 oder 36 Abs. 2 GesG sowie gemäss MedBG, PsyG oder GesBG erbringen können, insbesondere
a) * Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache;
b) Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht;
c) * Urkunden im Sinne von § 11 Abs. 1, welche die Fähigkeit zur Berufsausübung von unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen nachweisen.