310.120
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)
Bewilligungsverfahren - Bewilligungsgesuch
§ 10 Bewilligungsverordnung
1. Das Bewilligungsgesuch ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate vor der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme schriftlich einzureichen.