Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 10 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Bewilligungsverfahren - Bewilligungsgesuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Bewilligungsverordnung

1. Das Bewilligungsgesuch ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate vor der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme schriftlich einzureichen.

← § 9 Bewilligungsverordnung Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) § 11 Bewilligungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →