Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.120 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Geltungsbereich
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§ 1 Bewilligungsverordnung

1. Diese Verordnung regelt die Pflichten der Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Fachpersonen und Betriebe).

Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) § 2 Bewilligungsverordnung →

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