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300.600 UZBG CH-BS

§ 9 Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG) - Revisionsstelle

Organisation und Aufsicht
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§ 9 UZBG · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung.

3. Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

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