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§ 5 Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG) - Zusammensetzung, Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates

Organisation und Aufsicht
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§ 5 UZBG · Zusammensetzung, Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2. Die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.

3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4. Verwaltungsratsmitglieder können vom Regierungsrat jederzeit abberufen werden.

5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gleichzeitig dem Grossen Rat angehören.

6. Der Regierungsrat berücksichtigt Personen mit den für die Führung eines zahnmedizinischen Betriebes erforderlichen Qualifikationen.

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