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300.600 UZBG CH-BS

§ 3 Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG)

Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen
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§ 3 UZBG

1. Das UZB kann Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.

2. Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte und die Verpfändung von Aktiven an Dritte, an welchen das UZB nicht mehrheitlich beteiligt ist, bedarf der Zustimmung des Regierungsrates, wenn der vom Regierungsrat in der Eigentümerstrategie festgelegte Prozentsatz des Eigenkapitals überschritten wird.

3. Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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