300.600
UZBG
CH-BS
§ 27 Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG) - Personal
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 27 UZBG · Personal
1. Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 Abs. 3 abgeschlossen wird, richten sich die betreffenden Anstellungsverhältnisse bis längstens 31. Dezember 2018 inhaltlich nach dem Personalgesetz vom 17. November 1999 und dem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel- Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995.
2. Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse sowie vom Verwaltungsrat für spezielle Fälle erlassene besondere Anstellungs-, Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt oder zur Gewinnung und Erhaltung von Mitarbeitenden.