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300.600 UZBG CH-BS

§ 20 Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG) - Verantwortlichkeit

Haftung und Verantwortlichkeit
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§ 20 UZBG · Verantwortlichkeit

1. Für die Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle gelten die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit sinngemäss.

2. Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) vom 17. November 1999 findet insoweit keine Anwendung.

3. Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers. Er wird durch den Regierungsrat vertreten.

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