300.600
UZBG
CH-BS
§ 10 Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG) - Aufsicht
Organisation und Aufsicht
§ 10 UZBG · Aufsicht
1. Die allgemeine Aufsicht über das UZB obliegt dem Regierungsrat. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse ist der Regierungsrat berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.
2. Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder und die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes.
3. Er bringt den Jahresbericht einschliesslich der Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle dem Grossen Rat zur Kenntnis.
4. Gegenüber Dritten und anderen Behörden ist der Regierungsrat zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.