Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
300.600 UZBG CH-BS

§ 10 Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG) - Aufsicht

Organisation und Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 UZBG · Aufsicht

1. Die allgemeine Aufsicht über das UZB obliegt dem Regierungsrat. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse ist der Regierungsrat berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.

2. Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder und die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

3. Er bringt den Jahresbericht einschliesslich der Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle dem Grossen Rat zur Kenntnis.

4. Gegenüber Dritten und anderen Behörden ist der Regierungsrat zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

← § 9 UZBG Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG) § 11 UZBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →