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§ 11 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - Aufbewahrungspflicht

Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
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§ 11 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz, EKNZ · Aufbewahrungspflicht

1. Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Aufbewahrungspflichten.

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