300.400
EKNZCENOCS
CH-BS
§ 11 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - Aufbewahrungspflicht
Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
§ 11 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz, EKNZ · Aufbewahrungspflicht
1. Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Aufbewahrungspflichten.