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§ 1 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)

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§ 1 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz, EKNZ · Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)

1. Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 2 HFG.

2. Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

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