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300.150 VvTabPG CH-BS

§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (VvTabPG) - Gebühren

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§ 3 VvTabPG · Gebühren

1. Die Vollzugsbehörden erheben Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Massnahmen, es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen.

2. Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundensatz beträgt Fr. 145.

3. Für analytische Untersuchungen gilt der Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz.

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